Vertragsbedingungen für Leistungen der Innovation WiSt GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Überlassung des Programms "Protevos" einschließlich
Dokumentation, nachfolgend bezeichnet als "Software" auf beschränkte Zeit. Als Dokumentation liefert der Vermieter ein Onlinehandbuch und eine Online-Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
§ 2 Vertragsschluss
Die Darstellung der Software auf der Homepage des Vermieters stellt noch kein rechtlich
bindendes Angebot dar. Das Anklicken des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“ ist eine verbindliche
Bestellung der betroffenen Software. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Der Vertrag kommt erst durch die Ermöglichung des Zugangs zur Software zustande.
§ 3 Vergütung und Stornierung
(1) Der Mieter zahlt für die Überlassung der Software eine Miete von monatlich 99,00 EUR für eine
Volllizenz und 59,00 EUR für eine Userlizenz.
(2) Der Vermieter kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) durch Mitteilung an
den Mieter mit Zugang spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für
die folgenden Vertragsjahre anpassen. Der Mieter ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugangs der Mietanpassung zum Ablauf des Vertragsjahres in
Textform zu kündigen.
(3) Zusätzlich zur Miete zahlt der Mieter eine einmalige Zugangsgebühr von 149,00 EUR, die nach
Abschluss der Registrierung und der Ermöglichung des Zugangs zur Software fällig ist.
(4) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Die Abrechnung der Miete erfolgt jährlich im Voraus. Eine davon abweichende Zahlungsweise
bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte. Auf Anfrage des Mieters kann auch die Zahlung per
Rechnung vereinbart werden. Rechnungen sind nach Fälligkeit - im Regelfall mit Zusendung -
zahlbar ohne Abzug- Rechnungen und Mahnungen werden maschinell erstellt, sie können dem
Kunden per Brief, Telefax oder E-Mail zugesandt werden.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern ihm nicht aus demselben
Vertragsverhältnis ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Aufrechnung ist nur
zulässig, soweit die Forderung, mit der aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
(7) Beim erstmaligen Bezug der Software hat der Mieter das Recht, den Vertrag innerhalb der
ersten 30 Tage zu stornieren. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Software und der Zugangsdaten.
Möchte der Mieter den Vertrag stornieren und die Software nach Ablauf der 30 Tage nicht weiter
nutzen, hat er dies dem Vermieter vor Ablauf der 30 Tage in Textform mitzuteilen. Der Vertrag gilt in diesem Fall rückwirkend als nicht zustande gekommen. Eine bereits gezahlte Miete wird erstattet.
§ 4 Zugang zur Software
Der Zugang des Mieters zur Software erfolgt ausschließlich über Zugangsdaten und
passwortgeschützt über das Internet. Der Mieter ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein
Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Bei Verdacht der
missbräuchlichen Nutzung dieser Daten hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
unterrichten.
§ 5 Rechteeinräumung / Nutzungssperre
(1) Der Mieter darf die Software oder die Zugangsdaten an Dritte weder veräußern, noch
verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.
(2) Der Mieter ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen
eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um
die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
§ 6 Schutzrechtsverletzungen
(1) Der Vermieter stellt den Mieter auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus vom
Vermieter zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Mieter wird den Vermieter
unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert er den
Vermieter nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser
Freistellungsanspruch.
(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Vermieter - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche des Mieters - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der
betroffenen Leistung
a) nach vorheriger Absprache mit dem Mieter Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von
dessen Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder
b) für den Mieter die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§ 7 Laufzeit / Rückgabe
(1) Das Mietverhältnis hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es verlängert sich jeweils automatisch
um weitere 12 Monate, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien zum jeweiligen Ende der
Vertragslaufzeit mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt wird.
(2) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Innerhalb der ersten 30 Tage nach dem erstmaligen Bezug ist der Mieter berechtigt, den
Vertrag nach § 3 Abs. 7 dieser Bedingungen zu stornieren.
§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen,
insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software
richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Dokumentation und den ergänzend hierzu
getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei
Software der gleichen Art üblich ist.
(2) Der Vermieter wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an
veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie
Veränderungen der IT-Umgebung. Der Vermieter wird den Zugang zur Software grundsätzlich
jederzeit ermöglichen. Geschuldet ist eine Verfügbarkeit von 95 Prozent im Jahresmittel.
Ausgenommen davon sind Zeiten, in denen die Software aufgrund von Wartung oder von Updates
nicht zur Verfügung steht. Ausgenommen sind der ferner Zeiten, in denen der Server ohne
Verschulden des Vermieters nicht zu erreichen ist.
(3) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei
Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
§ 9 Haftung im Übrigen
(1) Der Vermieter haftet für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet
er nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Mieter regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
(2) Der Vermieter schuldet die branchenübliche Sorgfalt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Vermieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht,
dass es der Mieter unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und sicherzustellen, dass
verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 10 Eingebrachte Daten
Die Verantwortung für den Inhalt und für die Pflege der von Mieter eingebrachten Daten in die
Software liegt beim Mieter. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Daten des Mieters auf ihre
Schlüssigkeit oder Richtigkeit hin zu prüfen. Jegliche inhaltliche Haftung wird insoweit ausdrücklich
ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien
vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
(2) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig
verweigert werden.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(4) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Der Vermieter ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.